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Sanierung / Umnutzung Kirche

In den letzten Wochen wurden die Sanierungsarbeiten an einem Umbau „Kirche zu Wohnhaus“ abgeschlossen. Ausgeführt wurden hier Gipskalkputze, welche einlagig verarbeitet und geglättet wurden ….. mit der Besonderheit, dass hier kein Farbauftrag erfolgte. Leicht angeschliffen sind hier wunderschöne, lebendige Oberflächen entstanden, die auch zu dem glatten Stuck und den runden Fensteranbindungen sehr gut passen.

Hohe Steuervorteile bei Sanierungen ab 2020.

Der Bundesrat hat eine neue Sanierungsförderung ab 01.01.2020 beschlossen, was Steuerbegünstigungen bis zu 40.000 € ausmachen kann.

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab 1. Januar 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren steuerlich absetzbar sein. Abzugsfähig sind 20 Prozent der Aufwendungen für Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung und 50 Prozent der Kosten einer energetischen Baubegleitung und Fachplanung, max. 40.000 Euro über drei Jahre verteilt.

Welche energetischen Sanierungen werden steuerlich gefördert?

Gefördert werden energetische Maßnahmen an zu „eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäuden“. Zu den energetischen Maßnahmen gehört die im Gesetz an erster Stelle genannte Wärmedämmung von Wänden. Damit sind sowohl die Außendämmung (Wärmedämm-Verbundsystem) als auch eine mögliche Innendämmung gemeint.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Muss das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein.

Die Sanierungsmaßnahmen müssen zudem von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellen muss. Für die Bescheinigung wird die Finanzverwaltung künftig ein amtlich vorgeschriebenes Muster erstellen, um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten.

Selbstverständlich muss der Steuerpflichtige, solange er die Ausgaben geltend macht, auch selbst in dem Objekt wohnen.

Wie lange gilt das Förderangebot?

Das Förderangebot gilt für energetische Modernisierungsmaßnahmen, mit denen nach dem 31.Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.

Beginn ist bei Maßnahmen zur Wärmedämmung in der Regel der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

Die Anforderungen, die mit der energetischen Modernisierungsmaßnahme erfüllt werden müssen, sind in einer Verordnung geregelt.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?? Dann melden Sie sich gerne bei uns, wir beraten Sie gerne.

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